Benennung Kältemittel | Gut zu wissen | p.a.c. Tipp #001
Die allgemeine Benennung der Kältemittel (DIN 8960 Abs. 6) erfolgt durch den Buchstaben R und nachfolgend drei (Sonderfälle: zwei oder vier) Ziffern z, also in der Form R-zzz, unter Umständen auch mit angehängten Buchstaben b in der Form eines Kurzzeichens R-zzzbb.
Benennung Kältemittel | Gut zu wissen | p.a.c. Tipp #002
Die Benennung der Kältemittelgemische erfolgt in der 400er- und 500er-Reihe. Die Kennzahlen sind fest zugeordnet. Gemische mit gleicher Nummer enthalten immer die gleichen Komponenten, dabei geben die Ziffern die jeweiligen Gemischkomponenten und der Großbuchstabe die prozentuale Zusammensetzung der Komponenten an.
Druckdosen| Gut zu wissen | p.a.c. Tipp #003
Einige Reinst- und Kalibriergase werden in so genannte Druckdosen abgefüllt. Die handliche Kleinverpackung ist immer da von Vorteil, wo kleine Gasmengen hoher Reinheit für Versuchszwecke im Labor, zur Kalibrierung in der Messtechnik oder als Füllgas, z.B. in der Lichttechnik, erforderlich sind.
Luftballons | Gut zu wissen | p.a.c. Tipp #004
In der Regel benötigen Sie für das Steigenlassen von Luftballons auf Events keine Genehmigung. Ausnahmen sind laut Angaben der Deutschen Flugsicherung (§16a LuftVO) z.B. eine Ballonmenge von mehr als 500 Stk. oder ein in direkter Umgebung liegender Flughafen.
Lebensmittelgase | Gut zu wissen | p.a.c. Tipp #005
Nach Art. 1 der Richtlinie 89/107/EWG ist jeder Stoff, der im Zuge der Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln selbst zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden kann, ein Lebensmittelzusatzstoff. Daher werden Lebensmittelgase mit einer E-Nummer versehen, wie z.B. bei Kohlensäure E290.
Transport | Gut zu wissen | p.a.c. Tipp #006Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Voraussetzung ist hier das Maßnahmen getroffen werden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Dies gilt auch für gewerbliche Betriebe, solange diese die Freigrenze von 1000 Punkten nicht überschreiten.
Sicherheit | Gut zu wissen | p.a.c. Tipp #007Im Zuge der Betriebssicherheit müssen Technische Anlagen der Gasversorgung regelmäßig überprüft werden. Wir empfehlen eine jährliche Wartung (gemäß UVV 61 Gase § 53), sowie eine Prüfung nach Erstinbetriebnahme.
Flaschendruck | Gut zu wissen | p.a.c. Tipp #008Der Druck von Luftgasen ändert sich in Abhängigkeit von der Temperatur. Der angegebene Fülldruck von 200 oder 300 bar bezieht sich auf 15°C Umgebungstemperatur. Steigt die Temperatur, steigt auch der Druck in der Flasche. Bei sinkenden Temperaturen sinkt auch der Druck in der Flasche.